Satzung der Hamburger Gesellschaft für Vietnamistik

15.01.2004
1. Änderung 07.07.2004

§ 1 – Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Hamburger Gesellschaft für Vietnamistik e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Zusätzlich können auf Beschluss des Vorstands Arbeitskreise gebildet werden. Sie werden mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut.

§ 2 – Zweck
(1) Der Zweck des Vereins besteht darin, die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung bezogen auf das gegenwärtige und traditionelle Vietnam einem breiteren Publikum zugänglich zu machen und auf diese Weise Kenntnisse über die vietnamesische Kultur in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Diesen Zweck erreicht der Verein vor allem durch die Organisation von Vorträgen und Symposien sowie entsprechenden Publikationen. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit dem Fach Vietnamistik der Universität Hamburg an und wirbt Mittel für Zwecke dieses Faches ein, die mit denen des Vereins übereinstimmen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu beantragen. Die Entscheidung über die Aufnahme liegt beim Vorstand. Personen, die sich um den Verein oder um das Fach Vietnamistik an der Universität Hamburg besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich zur jährlichen Zahlung von Beiträgen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und erlischt beim Tode, durch Austritt oder durch Ausschluß eines Mitglieds. Ein Mitglied kann wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens oder trotz Mahnung nicht erfolgter Beitragszahlung durch Beschluß des Vorstandes jederzeit ausgeschlossen werden.
(5) Der Austritt ist schriftlich zu erklären und jeweils zum Jahresende gültig.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und bleiben zur Zahlung ihrer Mitgliederbeiträge bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet, in dem die Mitgliedschaft erlischt.

§ 4 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
(b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
(c) die Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand es schriftlich beantragen.
(4) Der Vorstand lädt spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zur Mitgliederversammlung ein und fügt der Einladung die Tagesordnung bei.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll beurkundet. Die Protokollführerin/der Protokollführer wird aus dem Kreise der Anwesenden gewählt.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die verhindert sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können schriftlich einem anderen in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied Vollmacht erteilen, für sie abzustimmen. Ein anwesendes Mitglied kann aber nur maximal zwei nicht anwesende Mitglieder vertreten. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.
(8) Änderungen der Satzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit bei der Abstimmung.

§ 5 – Der Vorstand
(1) Die Leitung des Vereins liegt beim Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(4) Der Vorstand kann für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen, die dann jeweils gesetzliche Vertreter im Sinne von § 26 BGB sind.
(5) Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern.
(6) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich statt.
(7) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(8) Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende vorzuschlagen, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

§ 6 – Der Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Er wird vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode berufen. Der Beirat tagt nur gemeinsam mit dem Vorstand.

§ 7 – Kassen- und Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstand.
(3) Das Überwachen des Kassen- und Rechnungswesens obliegt zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen Kassen- und Rechnungswesen einmal jährlich und teilen ihre Ergebnisse der Mitgliederversammlung mit.

§ 8 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die vorab über diesen Tagesordnungspunkt unterrichtet wurde. Zu einem Auflösungsbeschluss ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Fach Vietnamistik der Universität Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 – Gerichtsstand
Der Verein hat seinen Gerichtsstand in Hamburg.